Call Center: Keine Notwendigkeit für Sonn-und Feiertagsarbeit
ver.di begrüßt die differenzierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig zur Zulässigkeit von Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf Grundlage der Hessischen Bedarfgewerbeordnung ( Az: 6 CN 1.13 ). Gemäß Pressemitteilung vom 26.11.2014 lässt sich "der Betrieb von Call Centern in dem Umfang, wie er durch die Verordnung genehmigt wurde, nicht feststellen, um damit tägliche oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen."
Wir sagen dazu: Der arbeitsfreie Sonntag ist eine „soziale Errungenschaft und auch heute noch als Tag der Ruhe unverzichtbar.“ Das Urteil ist ein wichtiges Signal, wo doch "seit Jahren immer stärker vorrangig eine ökonomische Betrachtungsweise um sich greift."
Auf einer Tagung von ver.di und tbs-Netz im Oktober 2014 wurde durch die anwesenden Betriebsräte eine Erklärung verabschiedet, in der gefordert wurde: " ..dass die generelle Ausnahme für Call Center vom Verbot der Sonntagsarbeit , die in den Bedarfsgewerbeordnungen vieler Bundesländer festgelegt ist, unverzüglich zurückgenommen wird. Die schleichende Umwandlung des Sonntags zu einem regulären Arbeitstag nimmt besonders in der Call-Center-Branche massive Züge an." Zahlen belegen, dass der Anteil der Menschen, die regelmäßig oder gelegentlich an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, in den letzten Jahren stark gestiegen ist, von 20,6 % auf jetzt 28,6 %.
Wie kann es jetzt weitergehen??
Da nach unseren Informationen neben Hessen auch in (fast) allen anderen Bundesländern Ausnahmegenehmigungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen in Call Centern gibt, gehen wir davon aus, dass der Bundesgesetzgeber tätig werden wird und dieser ggfls. Änderungen bzw. Ergänzungen zum Arbeitszeitgesetz vornehmen wird. Wir gehen davon aus, dass die Erreichbarkeit von Call Centern an den Tagen Montag bis Samstag, oft im Schichtsystem und im Einzelfall auch rund um die Uhr ( also 6 Tage a 24 Stunden ) ausreichend ist, um Service der Anbieter und Bedürfnisse von Kunden in Einklang zu bringen.
Wir treten weiterhin dafür ein, dass grundsätzlich eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist! Ausnahmeregelungen dürfen weiterhin nur in einem sehr engen Rahmen möglich sein, ggfls. sind zukünftig Ausnahmegenehmigungen auch erst nach Einzelfallprüfungen zu erteilen.