Tarifliche Zusatzleistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder sind rechtens
(Erfurt) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt.
Die Klägerinnen und Kläger, die nicht Mitglieder der IG Metall sind, verlangen von ihrem Arbeitgeber, der beklagten Adam Opel AG, eine „Erholungsbeihilfe“ in Höhe von 200,00 Euro. Im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen zwischen Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der Gewerkschaft IG Metall andererseits waren im Jahre 2010 eine Reihe von Vereinbarungen, darunter auch entgeltabsenkende Tarifverträge geschlossen worden. Die IG Metall hatte gegenüber Opel die Zustimmung hierzu von einer „Besserstellung“ ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an IG Metall-Mitglieder leistet. Nach der Beitrittsvereinbarung hatte Opel dem Verein einen Betrag von 8,5 Mio. Euro zu zahlen. Der Verein sicherte die Auszahlung von Erholungsbeihilfen an die bei Opel beschäftigten IG Metall-Mitglieder und die nach dem Einkommenssteuergesetz vorgesehene Pauschalversteuerung zu. Anders als die IG Metall-Mitglieder erhielten die Klägerinnen und Kläger keine Erholungsbeihilfe. Für ihr Zahlungsbegehren haben sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a.) hat die Klagen abgewiesen, weil der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet ist. Die Beitrittsvereinbarung war Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.
Der Opelaner, Mitgliedes der Christlichen Gewerkschaft Metall, hatte geklagt, weil der Arbeitgeber und die IG Metall im Rahmen der Sanierungsvereinbarungen eine Erholungsbeihilfe von 200 Euro für IG Metall-Mitglieder bei Opel vereinbart hatten. Erholungsbeihilfen gehören zu der Palette der Besserstellungen für die eigenen Gewerkschaftsmitglieder, wie sie ver.di auch bei der Telekom aushandelte. Damit bekräftigte das BAG mehrfache frühere Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Sonderzahlungen oder Boni, unter anderem in ähnlich gelagerten Fällen bei der Deutschen Telekom oder der Arbeiterwohlfahrt. In allen Fällen entschied das BAG, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gilt, wenn ein Arbeitgeber mit der Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen Zusatzleistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart. Vorteilsregelungen sind lediglich ergänzende Vereinbarungen. ver.di schließt etwa 100 bis 120 solcher Zusatzvereinbarungen im Jahr ab.